Satzung

Satzung des Vereins
“Jüdische Musik- und Theaterwoche Dresden e.V.“

vom 20.06.2011 in der Fassung vom 17.07.2014

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Jüdische Musik- und Theaterwoche Dresden”.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden führt der Verein den Namen “Jüdische Musik- und Theaterwoche Dresden e.V.“, nachfolgend “Verein” genannt.
(3) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist die Landeshauptstadt Dresden. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von jüdischer Kunst und Kultur sowie von Bildung und Erziehung.
(2) Zweck des Vereins im Besonderen ist die jährliche Durchführung eines Festivals

§3 Vereinstätigkeit

(1) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: kulturelle Kontakte im In- und Ausland, die Veranstaltung von Konzerten, Lesungen, Theater- und Filmaufführungen, Ausstellungen, Vorträgen und anderen geeigneten Formen zur Darstellung, Förderung und Vermittlung jüdischer Kultur und entsprechender zeitgeschichtlicher Informationen die Darstellung, Förderung und Vermittlung jüdischer Kultur mit den 3 gleichberechtigten Schwerpunkten:

  1. a) jüdische Kultur Dresdens, Sachsens und Deutschlands, b) jiddische Kultur weltweit und
  2. c) internationale jüdische Kultur und Zeitgeschichte.

(2) Der Verein darf sich mit anderen Einrichtungen und Institutionen zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.

§4 Vermögen des Vereins

Für die Zwecke des Vereins stehen zur Verfügung:

  • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  • Spenden und Zuwendungen Dritter,
  • sonstige Vermögenswerte, die mit Mitteln des Vereins beschafft werden,
  • Einnahmen aus Eintritts-Entgelten der durchgeführten Veranstaltungen,
  • Mitgliedsbeiträge.

§5 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen grundlegende Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(7) Die Ziele und die Tätigkeit des Vereins können durch eine Fördermitgliedschaft unterstützt werden. Ein Fördermitglied ist kein ordentliches Mitglied im Sinne der Satzung, damit entfallen die entsprechenden Rechte und Pflichten.

§7 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Fördermitglieder zahlen einen selbst bestimmten jährlichen Förderbeitrag. Eine Mindesthöhe dieses Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des allgemeinen Jahresberichtes und des Jahreswirtschaftsberichtes,
b) Beschluss über die Jahresabrechnung und über die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
e) Beschlussfassung über die Struktur und über die kulturpolitischen Grundsätze des Vereins,
f) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
g) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, i) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Ein ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels auf dem Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
(2) Der Vorstand kann jederzeit aus zwingendem Grund und unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

§11 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

(1) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zugesandt.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Die Mitgliederversammlung stimmt über die endgültige Tagesordnung ab. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, beschließt die Mitgliederversammlung ebenfalls. Zur Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(3) Bei Vorstandswahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, ein Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden und müssen im Wortlaut im entsprechenden Einladungsschreiben bekannt gemacht werden.
(5) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen. Die Stimmabgabe kann auch schriftlich erfolgen.
(6) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder erfolgen.
(7) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Er kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

§13 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein; er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und bis zu 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern: aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 3 Beisitzern. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung direkt in die jeweilige Funktion gewählt. Sowohl juristische als auch natürliche Personen können in den Vorstand gewählt werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand durch einstimmigen Beschluss einen Nachfolger befristet bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Vorstandssitzung schriftlich ein. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
(8) Ohne Einberufung einer Vorstandssitzung kann der Vorstand einen Beschluss im Eilverfahren durch schriftliche Umfrage unter seinen Mitgliedern fassen, wenn dieser einstimmig ist.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 10.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

§14 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer, der gleichzeitig der Leiter des Festivals nach §2 (2) ist.
(2) Der Geschäftsführer ist für die laufenden Verwaltungsgeschäfte zuständig.
Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des Vereins und entscheidet über deren Einstellung und Entlassung bzw. Verpflichtung.
(3) Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften für Sach- und Investitionsausgaben im Wert von mehr als 10.000,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

§15 Buchführung und Rechnungsprüfung

(1) Die Buchführung erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung. Der Jahresabschluss wird durch den Geschäftsführer bis zum 31. März des Folgejahres erstellt. Die Zuschussgeber erhalten unverzüglich eine durch den Vorstand gezeichnete Kopie des Jahresabschlusses.
(2) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die beiden Rechnungsprüfer können gemeinsam und jederzeit uneingeschränkten Einblick in alle Vereinsunterlagen erhalten, die für Ihre Aufgabenstellung von Bedeutung sind.

§16 Wirtschaftsplan

Rechtzeitig – jedoch spätestens bis 30. November des laufenden Geschäftsjahres – stellt der Vorstand für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.

Er muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein und – soweit notwendig – der laufenden Entwicklung des Jahres angepasst werden. Aus dem Wirtschaftsplan werden die beabsichtigten Schwerpunkte der satzungsgemäßen Aufgaben erkennbar. Für die Ausführung des Wirtschaftsplanes sind etwaige Auflagen und Bedingungen der Zuschussgeber zu beachten.

§17 Vergütung

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsüblichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrag oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§18 Haftung

Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen, soweit nicht vorsätzliche bzw. grob fahrlässige unerlaubte Handlungen vorliegen.

§19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Gleichzeitig ist ein Liquidator durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein HATiKVA e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Dresden am 20.6.2011 beschlossen.

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Juli 2014.

Eingetragen in das Vereinsregister Dresden durch das Registergericht Dresden (VR 5471).

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